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Bestimmte Gruppen von Beihilfen mit hohen Beihilfebeträgen pro Vorhaben sollten von der Kommission nach der Anmeldung geprüft werden, weil in diesen Fällen ein höheres Risiko unverhältnismäßiger Beeinträchtigungen von Wettbewerb und Handel besteht. Beihilfen, die bestimmte Schwellenwerte übersteigen, sollten daher weiterhin der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV unterliegen. Es sollte sichergestellt werden, dass diese Schwellenwerte nicht umgangen werden, indem ein Vorhaben künstlich in mehrere Vorhaben mit ähnlichen Merkmalen, Zielen oder Beihilfeempfängern aufgespalten wird.