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Die Mitgliedstaaten sollten verpflichtet werden, der Kommission alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie für die Prüfung des Evaluierungsplans benötigt. Die Kommission sollte ferner die Möglichkeit haben, wenn nötig unverzüglich zusätzliche Informationen anzufordern. Änderungen evaluierungspflichtiger Regelungen sollten — mit Ausnahme von Änderungen, die keine Auswirkungen auf die Vereinbarkeit der Beihilferegelung mit dieser Verordnung oder keine wesentlichen Auswirkungen auf den Inhalt des genehmigten Evaluierungsplans haben können — vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgeschlossen werden. Rein formale Änderungen oder administrative Änderungen, einschließlich solcher, die im Rahmen der von der Union kofinanzierten Maßnahmen vorgenommen werden, sollten grundsätzlich nicht als Änderungen angesehen werden, die wesentliche Auswirkungen auf den Inhalt des genehmigten Evaluierungsplans haben.