Erwägungsgrund 18 32026R0808
In der Phase der Abwicklungsplanung sollte der Ausschuss bei der Entscheidung, ob ein Unternehmen für eine Abwicklung vorgesehen werden sollte, im Allgemeinen die Tatsache, dass ein Unternehmen vereinfachten Anforderungen unterliegt, als Indikator dafür heranziehen, dass eine Abwicklung im Falle eines Ausfalls nicht im öffentlichen Interesse liegen würde. Umgekehrt könnte die Tatsache, dass ein Unternehmen keinen vereinfachten Anforderungen unterliegt, darauf hindeuten, dass seine Abwicklung im Falle eines Ausfalls im öffentlichen Interesse liegen würde.