Erwägungsgrund 24 32026R0808
Vorsorgliche Maßnahmen sollten auf den Betrag beschränkt werden, den das Unternehmen in einem adversen Szenario eines Stresstests oder einer gleichwertigen Übung benötigen würde, um solvent zu bleiben. Werden vorsorgliche Maßnahmen als Maßnahmen für wertgeminderte Vermögenswerte gestaltet, sollte das übernehmende Unternehmen den gewährten Betrag zur Deckung von Verlusten bei den übertragenen Vermögenswerten oder in Kombination mit einem Erwerb von Kapitalinstrumenten nutzen können, solange der Gesamtbetrag der ermittelten Lücke nicht überschritten wird. Ferner gilt es sicherzustellen, dass als Maßnahmen für wertgeminderte Vermögenswerte gestaltete vorsorgliche Maßnahmen mit den geltenden Vorschriften und bewährten Verfahren im Bereich staatlicher Beihilfen in Einklang stehen, dass sie die langfristige Existenzfähigkeit des Unternehmens wiederherstellen, dass die staatlichen Beihilfen auf das erforderliche Minimum beschränkt sind und dass Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden. Aus diesen Gründen sollten die betroffenen Behörden bei vorsorglichen Maßnahmen, die als Maßnahmen für wertgeminderte Vermögenswerte gestaltet werden, den entsprechenden Leitlinien Rechnung tragen, einschließlich der Blaupause der Kommission für die Einrichtung nationaler Vermögensverwaltungsgesellschaften und der Mitteilung der Kommission vom 16. Dezember 2020 über den Abbau notleidender Kredite nach der COVID-19-Pandemie. Als Maßnahmen für wertgeminderte Vermögenswerte gestaltete vorsorgliche Maßnahmen sollten stets der obersten Bedingung unterliegen, dass sie befristet sind. Bei öffentlichen Garantien, die für einen bestimmten Zeitraum für die wertgeminderten Vermögenswerte des betreffenden Unternehmens gestellt werden, dürfte diese Bedingung eher eingehalten werden als bei der Übertragung solcher Vermögenswerte auf ein aus öffentlichen Mitteln unterstütztes Unternehmen.