Erwägungsgrund 37 32026R0808
Das Verfahren für die Durchführung von Konsultationen zu Leitlinien, allgemeinen Anweisungen und anderen Instrumenten mit allgemeiner Geltung innerhalb des einheitlichen Abwicklungsmechanismus sollte unter Berücksichtigung der bestehenden Verfahren für die Durchführung von Konsultationen im Einklang mit dem in Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 genannten Rahmen verstanden werden. Sind in diesem Rahmen bereits spezifische Regelungen für Leitlinien und allgemeine Anweisungen vorgesehen, so sollten diese bestehenden Verfahren gegebenenfalls zusätzlich zu dem neuen Konsultationsverfahren angewandt werden.