Erwägungsgrund 5 32026R0808
Ein Unternehmen, das nach nationalem Recht liquidiert wird, nachdem die Feststellung getroffen wurde, dass es ausfällt oder wahrscheinlich ausfallen wird, und der Ausschuss zu dem Schluss gelangt ist, dass eine Abwicklung nicht im öffentlichen Interesse liegt, steuert letztlich auf den Marktaustritt zu. In solchen Fällen ist kein Plan für die Abwicklung des Unternehmens mehr erforderlich, unabhängig davon, ob die zuständige Behörde dem Unternehmen bereits die Zulassung entzogen hat. Gleiches gilt im Hinblick auf den in Abwicklung befindlichen verbleibenden Teil des Instituts nach Übertragung von Vermögenswerten, Rechten und Verbindlichkeiten im Rahmen einer Übertragungsstrategie. Deshalb sollte präzisiert werden, dass in solchen Fällen keine Abwicklungspläne beschlossen werden müssen.