Erwägungsgrund 34 32026R0808
Für das Amt des stellvertretenden Vorsitzenden des Ausschusses gelten dieselben Auswahlkriterien wie für das Amt des Vorsitzenden und der anderen Vollzeitmitglieder des Ausschusses. Aus diesem Grund sollte der stellvertretende Vorsitzende des Ausschusses mit den gleichen Stimmrechten ausgestattet sein wie der Vorsitzende und die Vollzeitmitglieder des Ausschusses.