Erwägungsgrund 33 32026R0808
Nach Artikel 86 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU dürfen reguläre Insolvenzverfahren bei den unter diese Richtlinie fallenden Unternehmen nur auf Initiative der Abwicklungsbehörde eingeleitet werden und darf eine Entscheidung zur Einleitung eines regulären Insolvenzverfahrens für ein Unternehmen nur mit der Zustimmung der Abwicklungsbehörde erteilt werden. Diese Bestimmung spiegelt sich nicht in der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 wider. Gemäß der in der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 festgelegten Aufteilung der Aufgaben sollten die nationalen Abwicklungsbehörden den Ausschuss konsultieren, bevor sie in Bezug auf Unternehmen, die in die direkte Zuständigkeit des Ausschusses fallen, gemäß Artikel 86 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU tätig werden.