Erwägungsgrund 26 32026R0808
Das Verfahren, nach dem die Abwicklung eröffnet wird, und das Verfahren, nach dem über die Anwendung der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse entschieden wird, ähneln einander. Aus diesem Grund sollten die jeweiligen Aufgaben des Ausschusses und der EZB bzw. der zuständigen nationalen Behörde, wenn diese beurteilen, ob die Voraussetzungen für die Anwendung der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse gegeben sind, bzw. prüfen, ob die Voraussetzungen für die Festlegung eines Abwicklungskonzepts gegeben sind, aneinander angeglichen werden.