Erwägungsgrund 36 32026R0808
Um die Zusammenarbeit zwischen dem Ausschuss und den nationalen Abwicklungsbehörden innerhalb des einheitlichen Abwicklungsmechanismus weiter zu stärken, sollte der Ausschuss in seiner Präsidiumssitzung den Ausschuss in seiner Plenarsitzung zu Leitlinien, allgemeinen Anweisungen und anderen Instrumenten mit allgemeiner Geltung innerhalb des einheitlichen Abwicklungsmechanismus konsultieren, in denen festgelegt wird, wie der Ausschuss die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 anzuwenden gedenkt.