Erwägungsgrund 3 32026R0808
Nach der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 gelten Mitgliedstaaten, deren zuständige nationale Behörden eine enge Zusammenarbeit mit der Europäischen Zentralbank (EZB) eingegangen sind, für die Zwecke jener Verordnung als teilnehmende Mitgliedstaaten. Doch enthält die genannte Verordnung keinerlei Einzelheiten über das Verfahren, nach dem die Aufnahme der engen Zusammenarbeit bei abwicklungsbezogenen Aufgaben vorzubereiten ist. Diese Einzelheiten sollten daher festgelegt werden.