Erwägungsgrund 28 32026R0808
Um die Rechtssicherheit zu erhöhen und angesichts der potenziellen Relevanz von Verbindlichkeiten, die aus künftigen ungewissen Ereignissen, insbesondere auch aus dem Ausgang von Rechtsstreitigkeiten, die zum Abwicklungszeitpunkt noch anhängig waren, erwachsen, gilt es festzulegen, wie diese Verbindlichkeiten zwecks Anwendung des Bail-in-Instruments behandelt werden sollten. Auf dieser Grundlage sollte der Ausschuss eine Unterscheidung vornehmen zwischen Verbindlichkeiten, die auf gegenwärtigen Verpflichtungen aus vergangenen Ereignissen beruhen und zu einem Verlust führen werden, deren Fälligkeit oder Höhe des Betrags jedoch ungewiss ist, und Verbindlichkeiten, die zukünftig entstehen könnten, aber nicht zu einem Verlust führen würden, oder die nur zukünftig entstehen könnten, wenn ein ungewisses Ereignis eintritt.