Erwägungsgrund 52 32026R0808
Aus Gründen der Kohärenz sollten die mit der vorliegenden Verordnung an der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 vorgenommenen Änderungen, die den mit der Richtlinie (EU) 2026/806 des Europäischen Parlaments und des Rates an der Richtlinie 2014/59/EU vorgenommenen Änderungen ähneln, ab demselben Datum gelten wie das Datum für die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2026/806, d. h. ab dem 11. Mai 2028. Allerdings besteht kein Grund, die Anwendung der ausschließlich die Funktionsweise des einheitlichen Abwicklungsmechanismus betreffenden Änderungen, die mit der vorliegenden Verordnung an der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 eingeführt wurden, zu verzögern. Diese Änderungen sollten deshalb ab dem 11. Juni 2026 gelten.