Erwägungsgrund 50 32026R0808
Werden die Mittel des Einlagensicherungssystems bei der Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung oder des Instruments des Brückeninstituts einzeln oder zusammen mit Beiträgen aus dem Fonds genutzt, so sollte der nach der Übertragung der Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten verbleibende Teil des Unternehmens gemäß Artikel 22 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 in geordneter Weise nach dem anwendbaren nationalen Recht liquidiert werden. Darüber hinaus sollten die Tätigkeiten des Brückeninstituts, wenn die Mittel des Einlagensicherungssystems zur Unterstützung des Instruments des Brückeninstituts verwendet werden, gemäß Artikel 41 Absätze 3, 5 und 6 der Richtlinie 2014/59/EU eingestellt werden.