Erwägungsgrund 51 32026R0808
Transparenz ist zur Gewährleistung der Marktintegrität, der Marktdisziplin und des Anlegerschutzes von elementarer Bedeutung. Um sicherzustellen, dass der Ausschuss Bemühungen zur Erhöhung der Transparenz fördern und sich daran beteiligen kann, sollte er Informationen, die sich aus seinen eigenen Analysen, Bewertungen und Festlegungen, darunter auch seinen Bewertungen der Abwicklungsfähigkeit ergeben, offenlegen dürfen, sofern dies den Schutz des öffentlichen Interesses der Finanz-, Währungs- oder Wirtschaftspolitik nicht beeinträchtigen würde und ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Offenlegung besteht.