Erwägungsgrund 53 32026R0808
Da das Ziel der vorliegenden Verordnung, nämlich den Sanierungs- und Abwicklungsrahmen für Unternehmen wirksamer und effizienter zu gestalten, wegen der Risiken, die von unterschiedlichen nationalen Ansätzen für die Integrität des Binnenmarkts ausgehen könnten, von den Mitgliedstaaten allein nicht in ausreichendem Umfang verwirklicht werden kann, sondern besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, indem auf Unionsebene bereits festgelegte Vorschriften geändert werden, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.