Erwägungsgrund 40 32026R0808
Die außerordentlichen nachträglich erhobenen Beiträge zum Fonds, die pro Jahr maximal erhoben werden dürfen, sind derzeit auf das Dreifache der im Voraus erhobenen Beiträge begrenzt. Nach der in der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 vorgesehenen Aufbauphase hängen solche im Voraus erhobenen Beiträge außer in Fällen, in denen der Fonds zum Einsatz kommt, ausschließlich von Schwankungen bei der Höhe der gedeckten Einlagen ab und werden daher wahrscheinlich gering sein. Werden die maximal zulässigen außerordentlichen nachträglich erhobenen Beiträge auf der Grundlage der im Voraus erhobenen Beiträge festgelegt, könnte dies daher die Möglichkeiten des Fonds zur Erhebung nachträglicher Beiträge drastisch einschränken und dadurch seine Handlungsfähigkeit mindern. Um dies zu verhindern, sollte die Obergrenze geändert und die außerordentlichen nachträglich erhobenen Beiträge, die maximal erhoben werden dürfen, auf das Dreifache eines Achtels der Zielausstattung des Fonds festgesetzt werden.