Erwägungsgrund 27 32026R0808
Es ist möglich, dass bei einer Abwicklungseinheit, die Teil einer Abwicklungsgruppe ist, eine Abwicklungsmaßnahme durchzuführen ist, während die Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse auf ein anderes Unternehmen derselben Gruppe anzuwenden sind. Wechselseitige Abhängigkeiten zwischen solchen Unternehmen, wie konsolidierte Kapitalanforderungen, die erneut erfüllt werden müssen, und die Notwendigkeit zur Aktivierung von Mechanismen, mit denen Verluste nach oben und Kapital nach unten geschoben werden, können es erschweren, den Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungsbedarf jedes Unternehmens getrennt zu bewerten und die erforderlichen Beträge zu bestimmen, die für jedes Unternehmen herabgeschrieben und umgewandelt werden müssen. Daher sollte ein Verfahren festgelegt werden, wobei der Ausschuss solchen wechselseitigen Abhängigkeiten bei der Anwendung der Befugnis zur Herabschreibung und Umwandlung von Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten in solchen Fällen Rechnung tragen sollte. Zu diesem Zweck sollte der Ausschuss in Fällen, in denen ein Unternehmen die Voraussetzungen für die Anwendung der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse und ein anderes Unternehmen derselben Gruppe gleichzeitig die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllt, ein einheitliches Abwicklungskonzept für beide Unternehmen festlegen.