Erwägungsgrund 20 32026R0808
Bei der Bewertung des öffentlichen Interesses sollte der Ausschuss bewerten, ob eines der Abwicklungsziele gefährdet wäre, wenn das ausfallende Unternehmen im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens liquidiert würde. Eine Abwicklungsmaßnahme sollte nicht als im öffentlichen Interesse erforderlich betrachtet werden, wenn keines der Abwicklungsziele gefährdet wäre, wenn das Unternehmen im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens liquidiert würde. Bewertet der Ausschuss mindestens ein Abwicklungsziel im Falle einer Liquidation im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens als gefährdet, sollte das Ergebnis der Bewertung des öffentlichen Interesses nur dann negativ ausfallen, wenn die Abwicklungsziele bei einer Liquidation des ausfallenden Unternehmens im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens nicht nur im gleichen Umfang wie bei einer Abwicklung, sondern wirksamer erreicht würden.