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Für die mündliche Prüfung und für die Feststellung des Gesamtergebnisses wird eine Prüfungskommission gebildet. Ihr gehören als Mitglieder an:
ein Regierungsbeauftragter als Vorsitzender/eine Regierungsbeauftragte als Vorsitzende, der/die von der Schulaufsichtsbehörde [2] bestellt wird,
der Akademieleiter/die Akademieleiterin oder der ständige Vertreter/die ständige Vertreterin,
alle Fachlehrkräfte, die die Prüflinge in den Prüfungsfächern unterrichten bzw. in den bereits abgeschlossenen Fächern zuletzt unterrichtet haben (§ 16),
von der Schulaufsichtsbehörde berufene Fremdprüfer/Fremdprüferinnen; soweit es sich bei den Fachlehrkräften nach Nummer 3 um hauptamtliche Lehrkräfte handelt, werden die Fremdprüfer/Fremdprüferinnen für die betreffenden Prüfungsfächer auf Vorschlag der dem Schulverband angehörenden Kammern aus dem Kreis geeigneter Fachkräfte der Wirtschaft berufen.
Die Prüfungskommission trifft ihre Entscheidungen mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
Der/Die Vorsitzende bildet für die Durchführung der mündlichen Prüfung in den einzelnen Fächern aus den Mitgliedern der Prüfungskommission Fachausschüsse. Ein Fachausschuss besteht aus der jeweils zuständigen Fachlehrkraft und dem/der entsprechenden Fremdprüfer/Fremdprüferin. Fällt ein Mitglied eines Fachausschusses aus, ist unverzüglich ein Vertreter/eine Vertreterin zu berufen.