§ 28 APO-ABU
Bekanntgabe der bisherigen Prüfungsergebnisse
Spätestens eine Woche vor Beginn der mündlichen Prüfung werden den Prüflingen Dabei sind die Prüflinge auf die Vorschriften des § 27 Abs. 5 und 6 ausdrücklich hinzuweisen.
die Ergebnisse der schriftlichen Prüfungsarbeiten,
die Fächer, in denen - abgesehen von dem Fach nach § 26 Satz 1 - jeweils mündlich geprüft werden soll, bekannt gegeben.