§ 35 APO-ABU
Wiederholung der Abschlussprüfung
Eine bestandene Abschlussprüfung kann nicht wiederholt werden.
Wer die Abschlussprüfung nicht bestanden hat oder wessen Prüfung nach den Vorschriften des § 14 Abs. 4 oder des § 36 als nicht bestanden gilt, kann sie in der Regel einmal, und zwar frühestens zum nächsten allgemeinen Prüfungstermin, wiederholen. Die Wiederholung erstreckt sich auf die gesamte Prüfung und setzt - außer bei Externen - die Wiederholung des letzten Ausbildungsjahres voraus; eine Wiederholung von Teilen der Prüfung oder eine Wiederholung in einzelnen Prüfungsfächern ist nicht möglich.
In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Schulaufsichtsbehörde [2] eine zweite Wiederholung der Abschlussprüfung gestatten.