§ 26 APO-ABU
Gegenstand der mündlichen Prüfung
Gegenstand der mündlichen Prüfung ist stets das vom Prüfling gewählte, in der Stundentafel (Anlage 1) ausgewiesene Wahlpflichtfach. Alle übrigen Prüfungsfächer (§ 16) können Gegenstand der mündlichen Prüfung sein.