§ 7 APO-ABU
Auswahlverfahren
Übersteigt die Zahl der Bewerber/Bewerberinnen, die die Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 5 erfüllen, nach Ablauf des Anmeldetermins die Aufnahmefähigkeit der Akademie, so ist von ihr ein Auswahlverfahren durchzuführen. Das Auswahlverfahren regelt der Schulverband gemäß § 33 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b SchoG durch Satzung. c) Zeugnisse