§ 22 APO-ABU
Die Schulaufsichtsbehörde[2] bestimmt die Aufgaben der schriftlichen Prüfung. Der Akademieleiter/die Akademieleiterin legt ihr spätestens zwei Monate vor Prüfungsbeginn für jedes Fach der schriftlichen Prüfung zwei Aufgabenvorschläge mit Angabe der erforderlichen Hilfsmittel, der Lösungen, der Korrekturhinweise und der Bewertungsmaßstäbe zur Entscheidung vor. Die Schulaufsichtsbehörde kann die Vorlage weiterer Aufgabenvorschläge verlangen. Die Aufgaben dürfen im Unterricht nicht behandelt werden.
Die von der Schulaufsichtsbehörde bestimmten Prüfungsaufgaben werden von der Akademie in der erforderlichen Anzahl vervielfältigt und in versiegelten Umschlägen aufbewahrt. Vervielfältigung und Versiegelung werden von der Akademieleitung verantwortlich überwacht. Die versiegelten Umschläge sind von ihr unter Verschluss zu halten und dürfen erst am jeweiligen Prüfungstag im Prüfungsraum in Gegenwart der Prüflinge geöffnet werden. Die zugelassenen Hilfsmittel werden den Prüflingen spätestens am letzten Unterrichtstag vor Beginn der Prüfung bekannt gegeben.
Es besteht die Verpflichtung zur Verschwiegenheit (§ 37).