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Für die Prüfungsakten der Akademie und den Vorsitzenden/die Vorsitzende der Prüfungskommission wird je eine Prüfungsliste für jeden Prüfungslehrgang angelegt, die Raum für folgende Angaben enthält:
Familienname, Vorname und Geburtsdatum der Teilnehmer/Teilnehmerinnen,
die Noten der abgeschlossenen Fächer und die Bewertung der in den übrigen Fächern während des Besuchs der Akademie erbrachten Leistungen (Vornoten, § 19),
Vermerk über die Zulassungsentscheidung ( §§ 14 Abs. 1, 15 Abs. 4),
die Noten der schriftlichen Prüfung (§ 24),
die Noten der mündlichen Prüfung (§ 30),
die Endnoten (§ 31),
das Ergebnis der Abschlussprüfung (§ 32).
Die Prüfungslisten sind mit dem Fortgang der Prüfung entsprechend zu ergänzen.
Die für den Vorsitzenden/die Vorsitzende der Prüfungskommission bestimmte Liste wird diesem/dieser vor der nach § 27 durchzuführenden Konferenz mit den Angaben zu Absatz 1 Nr. 1 bis 4 zugeleitet.