Art. 31 32008D0615
Auf Antrag des Betroffenen gemäß innerstaatlichem Recht wird ihm nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts bei Nachweis seiner Identität ohne unangemessene Kosten in allgemein verständlicher Form und ohne unzumutbare Verzögerung Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten, deren Herkunft, den Empfänger oder die Empfängerkategorien, den vorgesehenen Verarbeitungszweck und, soweit nach innerstaatlichem Recht erforderlich, die Rechtsgrundlage der Verarbeitung erteilt. Darüber hinaus hat der Betroffene das Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten und Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten. Die Mitgliedstaaten stellen darüber hinaus sicher, dass sich der Betroffene im Fall der Verletzung seiner Datenschutzrechte mit einer wirksamen Beschwerde an ein unabhängiges und unparteiisches, auf Gesetz beruhendes Gericht im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention oder eine unabhängige Kontrollstelle im Sinne des Artikels 28 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien DatenverkehrABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31 . Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1 ). wenden kann und dass ihm die Möglichkeit eröffnet wird, einen Schadensersatzanspruch oder Abhilfe anderer Art gerichtlich durchzusetzen. Die Einzelheiten des Verfahrens zur Durchsetzung dieser Rechte und die Gründe für die Einschränkung des Auskunftsrechts richten sich nach dem innerstaatlichen Recht des Mitgliedstaats, in dem er seine Rechte geltend macht.
Hat eine Stelle eines Mitgliedstaats personenbezogene Daten gemäß diesem Beschluss übermittelt, so kann die empfangende Stelle des anderen Mitgliedstaats sich ihrer Haftung gegenüber dem Geschädigten nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts nicht unter Berufung auf die Unrichtigkeit der übermittelten Daten entziehen. Wird der empfangenden Stelle Ersatz für einen Schaden auferlegt, der durch die Verwendung unrichtig übermittelter Daten verursacht wurde, so erstattet die übermittelnde Stelle der empfangenden Stelle den Gesamtbetrag des geleisteten Schadensersatzes.