Art. 28 32008D0615
Die Mitgliedstaaten stellen die Richtigkeit und Aktualität der personenbezogenen Daten sicher. Erweist sich von Amts wegen oder aufgrund einer Mitteilung des Betroffenen, dass unrichtige Daten oder Daten, die nicht hätten übermittelt werden dürfen, übermittelt worden sind, so ist das dem empfangenden Mitgliedstaat oder den empfangenden Mitgliedstaaten unverzüglich mitzuteilen. Der betroffene Mitgliedstaat oder die betroffenen Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die Daten zu berichtigen oder zu löschen. Im Übrigen sind übermittelte personenbezogene Daten zu berichtigen, wenn sich ihre Unrichtigkeit herausstellt. Hat die empfangende Stelle Grund zur Annahme, dass übermittelte Daten unrichtig sind oder zu löschen wären, so unterrichtet sie die übermittelnde Stelle unverzüglich hierüber.
Daten, deren Richtigkeit der Betroffene bestreitet und deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit sich nicht feststellen lässt, sind nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts der Mitgliedstaaten auf Verlangen des Betroffenen zu kennzeichnen. Eine Kennzeichnung darf nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts und nur mit Zustimmung des Betroffenen oder auf Grund einer Entscheidung des zuständigen Gerichts oder der unabhängigen Datenschutzbehörde aufgehoben werden.
Übermittelte personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn sie nicht hätten übermittelt oder empfangen werden dürfen. Rechtmäßig übermittelte und empfangene Daten sind zu löschen, Statt der Löschung erfolgt eine Sperrung nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts, wenn es Grund zu der Annahme gibt, dass durch eine Löschung schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden. Gesperrte Daten dürfen nur für den Zweck, für den die Löschung unterblieben ist, übermittelt oder genutzt werden.
wenn sie zu dem Zweck, zu dem sie übermittelt worden sind, nicht oder nicht mehr erforderlich sind; sind personenbezogene Daten ohne Ersuchen übermittelt worden, hat die empfangende Stelle unverzüglich zu prüfen, ob sie für die der Übermittlung zugrunde liegenden Zwecke erforderlich sind;
sobald die im innerstaatlichen Recht des übermittelnden Mitgliedstaats vorgesehene Höchstfrist für die Aufbewahrung der Daten abgelaufen ist, wenn die übermittelnde Stelle die empfangende Stelle bei der Übermittlung auf diese Höchstfrist hingewiesen hat.