Erwägungsgrund 13 32017D0684
Die Kommission sollte die Vereinbarkeit zwischenstaatlicher Abkommen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses gelten oder vorläufig angewandt werden, mit dem Unionsrecht prüfen und die Mitgliedstaaten entsprechend unterrichten. Im Fall der Unvereinbarkeit sollten die Mitgliedstaaten alle notwendigen Schritte unternehmen, um eine geeignete Lösung zur Beseitigung der festgestellten Unvereinbarkeit zu erreichen.