Erwägungsgrund 12 32017D0684
Vor dem Hintergrund der Strategie für die Energieunion ist Transparenz in Bezug auf frühere und künftige zwischenstaatliche Abkommen nach wie vor von größter Bedeutung und ein wichtiges Element bei der Sicherstellung einer stabilen Energieversorgung der Union. Daher sollten die Mitgliedstaaten der Kommission weiterhin bestehende und künftige zwischenstaatliche Abkommen unabhängig davon, ob sie in Kraft getreten sind oder im Sinne des Artikels 25 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vorläufig angewandt werden, sowie neue zwischenstaatliche Abkommen notifizieren.