Erwägungsgrund 21 32017D0684
Ein ständiger Informationsaustausch über zwischenstaatliche Abkommen auf Unionsebene sollte es ermöglichen, dass sich bewährte Verfahren herausbilden. Ausgehend von diesen bewährten Verfahren sollte die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und in Bezug auf die Außenpolitik der Union gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst fakultative Musterklauseln zur Verwendung in zwischenstaatlichen Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern und Leitlinien ausarbeiten, einschließlich einer Liste von Beispielen für Klauseln, die das Unionsrecht missachten und daher nicht verwendet werden sollten. Die Verwendung solcher Musterklauseln sollte darauf abzielen, Kollisionen zwischenstaatlicher Abkommen mit dem Unionsrecht, insbesondere den Vorschriften des Energiebinnenmarkts und dem Wettbewerbsrecht der Union, sowie Kollisionen mit den von der Union geschlossenen internationalen Abkommen vorzubeugen. Diese Musterklauseln oder Leitlinien sollten den zuständigen Behörden als Referenzinstrument dienen und werden auf diese Weise einen Beitrag zu mehr Transparenz und Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht leisten. Die Verwendung dieser Musterklauseln sollte fakultativ sein, und es sollte möglich sein, ihren Inhalt an die jeweiligen Gegebenheiten anzupassen.