Erwägungsgrund 14 32017D0684
Dieser Beschluss sollte für zwischenstaatliche Abkommen gelten. Zwischenstaatliche Abkommen bringen insbesondere über ihren Inhalt und unabhängig von ihrer formalen Bezeichnung die Absicht der Vertragsparteien zum Ausdruck, dass das jeweilige Abkommen ganz oder teilweise verbindlich sein sollte. Es sollten nur solche zwischenstaatlichen Abkommen notifiziert werden, die den Bezug, den Handel, den Verkauf, die Durchleitung, die Lagerung oder die Lieferung von bzw. mit Energie in oder an mindestens einem/einen Mitgliedstaat oder die Errichtung oder den Betrieb von Energieinfrastruktur mit einer physischen Verbindung mit mindestens einem Mitgliedstaat betreffen. Im Zweifelsfall sollten die Mitgliedstaaten unverzüglich die Kommission konsultieren. Grundsätzlich sollten Abkommen, die nicht mehr in Kraft sind oder nicht mehr angewandt werden, nicht unter diesen Beschluss fallen.