Erwägungsgrund 19 32017D0684
Die Kommission sollte die ihr übermittelten Informationen über zwischenstaatliche Abkommen allen übrigen Mitgliedstaaten in gesicherter elektronischer Form zur Verfügung stellen, um die Koordination und Transparenz zwischen den Mitgliedstaaten zu verbessern und so deren Verhandlungsposition gegenüber Drittländern zu stärken. Die Kommission sollte dem Ersuchen der Mitgliedstaaten nachkommen, die ihr übermittelten Informationen vertraulich zu behandeln. Ersuchen um vertrauliche Behandlung sollten jedoch den Zugang der Kommission zu vertraulichen Informationen nicht einschränken, da die Kommission für ihre Prüfungen umfassende Informationen benötigt. Die Kommission sollte dafür verantwortlich sein sicherzustellen, dass die Geheimhaltungsklausel zur Anwendung kommt. Ersuchen um Vertraulichkeit lassen das Recht auf Zugang zu Dokumenten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates unberührt.