Erwägungsgrund 16 32017D0684
Die Mitgliedstaaten bauen nicht nur durch den Abschluss zwischenstaatlicher Abkommen Beziehungen zu Drittländern auf, sondern auch in Form von nicht verbindlichen Instrumenten, deren formale Bezeichnung häufig Memorandum of Understanding, Gemeinsame Erklärung, Gemeinsame Ministererklärung, Gemeinsame Maßnahme, Gemeinsamer Verhaltenskodex oder ähnlich lautet. Weil diese Instrumente rechtlich nicht verbindlich sind, können die Mitgliedstaaten rechtlich nicht verpflichtet werden, sie durchzuführen, und zwar auch dann nicht, wenn diese Durchführung nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Auch wenn sie rechtlich nicht verbindlich sind, können solche Instrumente verwendet werden, um einen detaillierten Rahmen für die Energieinfrastruktur und die Energieversorgung festzulegen. Im Interesse größerer Transparenz sollten die Mitgliedstaaten der Kommission nicht verbindliche Instrumente übermitteln können, nämlich Vereinbarungen zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten und einem oder mehreren Drittländern, die rechtlich nicht verbindlich sind und in denen die Bedingungen für die Energieversorgung oder für den Ausbau von Energieinfrastrukturen, auch durch eine darin enthaltene entsprechende Auslegung des Unionsrechts, festgelegt sind, oder Änderungen solcher nicht verbindlichen Instrumente, einschließlich etwaiger Anhänge. Wird in einem nicht verbindlichen Instrument oder einer Änderung ausdrücklich auf andere Texte Bezug genommen, sollte der Mitgliedstaat auch diese anderen Texte übermitteln können.