Erwägungsgrund 17 32017D0684
Für zwischenstaatliche Abkommen und nicht bindende Instrumente, die der Kommission in ihrer Gesamtheit auf der Grundlage anderer Rechtsakte der Union notifiziert werden müssen oder die Aspekte betreffen, die in den Anwendungsbereich des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft fallen, sollte dieser Beschluss nicht gelten.