Erwägungsgrund 25 32017D0684
Die Bestimmungen dieses Beschlusses sollten die Anwendung der Vorschriften der Union über Vertragsverletzungen, staatliche Beihilfen und den Wettbewerb unberührt lassen. Insbesondere hat die Kommission gemäß Artikel 258 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) das Recht, ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten, wenn sie der Auffassung ist, dass ein Mitgliedstaat gegen seine Verpflichtungen aus dem AEUV verstoßen hat.