Erwägungsgrund 24 32017D0684
Da das Ziel dieses Beschlusses, nämlich der Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission über zwischenstaatliche Abkommen im Energiebereich, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen seiner Wirkung in allen Mitgliedstaaten auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht der vorliegende Beschluss nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.