Erwägungsgrund 18 32017D0684
Dieser Beschluss sollte keine Verpflichtungen in Bezug auf Vereinbarungen zwischen Unternehmen begründen. Den Mitgliedstaaten sollte es jedoch freistehen, der Kommission freiwillig solche Vereinbarungen mitzuteilen, auf die in zwischenstaatlichen Abkommen oder nicht verbindlichen Instrumenten ausdrücklich verwiesen wird.