Erwägungsgrund 17 32014L0091
Für einen OGAW verwahrte Vermögenswerte sollten getrennt vom Eigenvermögen der Verwahrstelle geführt und jederzeit als Eigentum des betreffenden OGAW ausgewiesen werden. Diese Anforderung sollte bei Ausfall der Verwahrstelle ein zusätzliches Sicherheitsnetz für die Anleger schaffen.