Erwägungsgrund 29 32014L0091
Unbeschadet dieser Richtlinie sollte es einer Verwahrstelle unbenommen bleiben, Vorkehrungen zu treffen, um Schäden und Verluste von OGAW oder OGAW-Anteilinhabern abzusichern. Insbesondere sollten solche Vorkehrungen weder einen Haftungsausschluss der Verwahrstelle bewirken, noch zu einer Übertragung oder Änderung der Haftung der Verwahrstelle führen oder die Rechte der Anleger, Rechtsbehelfe eingeschlossen, beeinträchtigen.