Erwägungsgrund 24 32014L0091
Um ein gleichbleibend hohes Niveau des Anlegerschutzes zu gewährleisten, sollten Verhaltensregeln und Bestimmungen über den Umgang mit Interessenkonflikten verabschiedet werden, die in allen Situationen, d. h. auch bei einer Übertragung von Verwahrpflichten, gelten. Diese Bestimmungen sollten insbesondere eine eindeutige Trennung der Aufgaben und Funktionen von Verwahrstelle, OGAW und Verwaltungsgesellschaft oder Investmentgesellschaft sicherstellen.