Erwägungsgrund 3 32014L0091
Sofern OGAW-Verwaltungsgesellschaften und Investmentgesellschaften alle Grundsätze der Vergütungspolitik anwenden, sollten sie diese Politik je nach ihrer Größe, der Größe der von ihnen verwalteten OGAW, ihrer internen Organisation und der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäftstätigkeiten in unterschiedlicher Weise anwenden können.