Erwägungsgrund 45 32014L0091
Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich das Vertrauen der Anleger in OGAW zu stärken, indem die Anforderungen bezüglich der Pflichten und der Haftung der Verwahrstellen sowie der Vergütungspolitik der Verwaltungsgesellschaften und Investmentgesellschaften verbessert und gemeinsame Standards für Sanktionen bei wesentlichen Verstößen gegen diese Richtlinie eingeführt werden, auf Ebene der unabhängig voneinander handelnden Mitgliedstaaten nicht in ausreichendem Maße verwirklicht werden können sondern vielmehr aufgrund ihres Umfangs und ihrer Wirkungen besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.