Erwägungsgrund 25 32014L0091
Um ein hohes Maß an Anlegerschutz und einen angemessenen Grad der aufsichtlichen Regulierung und ständigen Überwachung zu gewährleisten, muss eine erschöpfende Liste der Einrichtungen aufgestellt werden, die als Verwahrstelle tätig werden dürfen. Dies sollten ausschließlich folgende Einrichtungen sein dürfen: nationale Zentralbanken, Kreditinstitute und andere nach dem Recht der Mitgliedstaaten zur Durchführung von Verwahrtätigkeiten im Rahmen dieser Richtlinie befugte juristische Personen, die einer Beaufsichtigung und Eigenmittelanforderungen unterliegen, welche die entsprechend dem gewählten Ansatz gemäß Artikel 315 oder Artikel 317 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates errechneten Anforderungen nicht unterschreiten, die über Eigenmittel verfügen, welche den in Artikel 28 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Betrag des Anfangskapitals nicht unterschreiten, und die ihren Sitz oder eine Zweigniederlassung im Herkunftsmitgliedstaat des OGAW haben.