Erwägungsgrund 30 32014L0091
Am 12. Juli 2010 schlug die Kommission Änderungen der Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vor, damit im Falle, dass eine Verwahrstelle ihren Verpflichtungen nicht nachkommen kann, ein hohes Maß an Schutz für OGAW-Anleger gewährleistet ist. Dieser Vorschlag wird durch eine Klärung der Pflichten und des Haftungsumfangs der Verwahrstelle und des Dritten, an welchen die Verwahraufgaben übertragen wurden, in dieser Richtlinie ergänzt.