Erwägungsgrund 21 32014L0091
Erbringt ein Zentralverwahrer im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlament und des Rates oder ein Drittland-Zentralverwahrer die in Abschnitt A des Anhangs der genannten Verordnung genannten Dienstleistungen des Betriebs eines Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems sowie zumindest entweder der erstmaligen Verbuchung von Wertpapieren in einer Girosammelverwahrung durch anfängliche Gutschrift oder der Bereitstellung und Führung von Depotkonten auf oberster Ebene, so sollte die Erbringung dieser Dienstleistungen durch diesen Zentralverwahrer hinsichtlich der Wertpapiere des OGAW, die durch diesen Zentralverwahrer erstmalig in einer Girosammelverwahrung durch anfängliche Gutschrift verbucht werden, nicht als Übertragung von Verwahrfunktionen betrachtet werden. Hingegen sollte die Beauftragung eines Zentralverwahrers oder eines Drittland-Zentralverwahrers mit der Verwahrung von Wertpapieren des OGAW als Übertragung von Verwahrfunktionen betrachtet werden.