Erwägungsgrund 36 32014L0091
Obwohl es den Mitgliedstaaten freisteht, Vorschriften für verwaltungsrechtliche und strafrechtliche Sanktionen für die gleichen Verstöße festzulegen, sollten sie nicht verpflichtet sein, Vorschriften für verwaltungsrechtliche Sanktionen für Verstöße gegen diese Richtlinie festzulegen, wenn diese Verstöße dem nationalen Strafrecht unterliegen. Im Einklang mit dem nationalen Recht sollten die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sein, sowohl verwaltungsrechtliche Sanktionen als auch strafrechtliche Sanktionen für die gleichen Verstöße zu verhängen, könnten dies aber tun, wenn ihr nationales Recht dies erlaubt. Die Aufrechterhaltung strafrechtlicher Sanktionen anstelle von verwaltungsrechtlichen Sanktionen für Verstöße gegen diese Richtlinie sollte jedoch nicht die Möglichkeiten der zuständigen Behörden einschränken oder in anderer Weise beeinträchtigen, sich für die Zwecke dieser Richtlinie rechtzeitig mit den zuständigen Behörden in einem anderen Mitgliedstaate ins Benehmen zu setzen, um mit ihnen zusammenzuarbeiten, Zugang zu ihren Informationen zu erhalten oder mit diesen zuständigen Behörden Informationen auszutauschen, und zwar auch dann, wenn die zuständigen Justizbehörden bereits mit der strafrechtlichen Verfolgung der betreffenden Verstöße befasst wurden. Den Mitgliedstaaten sollte es freistehen, für Verstöße, die dem nationalen Strafrecht unterliegen, keine Vorschriften für verwaltungsrechtliche Sanktionen festzulegen. Die Möglichkeit, dass die Mitgliedstaaten strafrechtliche Sanktionen anstelle der verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder zusätzlich zu diesen verhängen, darf nicht dazu dienen, die in dieser Richtlinie vorgesehene Sanktionsregelung zu umgehen.