Erwägungsgrund 33 32014L0091
In dieser Richtlinie wird ein Mindestmaß an Befugnissen festgelegt, die die zuständigen Behörden haben sollten, doch sind diese Befugnisse im Rahmen eines Gesamtsystems nationaler Rechtsvorschriften auszuüben, das die Einhaltung der Grundrechte und auch das Recht auf Schutz der Privatsphäre garantiert. Für den Zweck der Ausübung dieser Befugnisse, durch die es zu gravierenden Eingriffen in Bezug auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung sowie der Kommunikation kommen kann, sollten die Mitgliedstaaten angemessene und wirksame Schutzvorkehrungen gegen jegliche Form des Missbrauchs vorsehen, gegebenenfalls auch die Einholung einer vorherigen Genehmigung der Justizbehörden eines betroffenen Mitgliedstaats. Die Mitgliedstaaten sollten vorsehen, dass die zuständigen Behörden derartige Eingriffsbefugnisse in dem Umfang ausüben können, in dem dies für die ordnungsgemäße Untersuchung schwerwiegender Fälle notwendig ist, sofern keine gleichwertigen Mittel zur Verfügung stehen, mit denen wirksam dasselbe Ergebnis erzielt werden kann.