Erwägungsgrund 22 32014L0091
Ein Dritter, dem die Verwahrung von Vermögenswerten übertragen wird, sollte ein „Omnibus-Konto“ als gesondertes Sammelkonto für mehrere OGAW unterhalten können.
Ein Dritter, dem die Verwahrung von Vermögenswerten übertragen wird, sollte ein „Omnibus-Konto“ als gesondertes Sammelkonto für mehrere OGAW unterhalten können.