Erwägungsgrund 35 32014L0091
Ein solider Rahmen für Aufsicht und Unternehmensführung im Finanzsektor sollte sich auf starke Aufsichts-, Untersuchungs- und Sanktionsregelungen stützen können. Hierzu sollten die zuständigen Behörden mit ausreichenden Handlungsbefugnissen ausgestattet sein und auf gleichwertige, starke und abschreckende Sanktionsregelungen für Verstöße gegen diese Richtlinie zurückgreifen können. Im Rahmen der Mitteilung der Kommission vom 8. Dezember 2010 über die Stärkung der Sanktionsregelungen im Finanzdienstleistungssektor wurde eine Überprüfung der bestehenden Sanktionsbefugnisse und deren praktischer Anwendung zur Förderung der Konvergenz von Sanktionen über das gesamte Spektrum der Aufsichtstätigkeiten hinweg vorgenommen. Die zuständigen Behörden sollten zur Verhängung von Geldbußen befugt sein, die ausreichend hoch sind, um wirksam, abschreckend und angemessen zu sein, um Vorteile, die von einem Verstoß gegen die Anforderungen dieser Richtlinie erwartet werden, zu kompensieren.